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Die beste Reiserücktritts­versicherung

Aktualisiert:
Letztes Update: 2. November 2023

Wir haben den Vergleich einer umfassenden Aktualisierung unterzogen. Dabei ist der Cherrisk Reiserücktritts- und Abbruchschutz aus den Empfehlungen gefallen und mehrere neue sind unter „Was gibt es sonst noch?“ hinzugekommen. Außerdem ist der Tarif Travelsecure der Würzburger in unsere Empfehlungen vorgerückt.

Update Info-Service

Wir testen laufend neue Produkte und aktualisieren unsere Empfehlungen regelmäßig. Wenn Sie informiert werden möchten, sobald dieser Testbericht aktualisiert wird, tragen Sie einfach Ihre Email-Adresse ein.

Eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung gehört – anders, als eine Auslandskrankenversicherung – sicherlich nicht zu den existenziell notwendigen Versicherungen. Die Tarifbedingungen sind dabei von Anbieter zu Anbieter überraschend vielfältig, was den Vergleich deutlich erschwert.

Bei manchen Anbietern von Reiserücktrittsversicherungen können Kunden bestimmte Dinge dazu buchen, etwa einen Vertrag ohne Selbstbeteiligung oder einen speziellen Covid-19-Schutz. Bei anderen wiederum ist das standardmäßig vorgesehen. Hier sind unsere Empfehlungen in der Kurzübersicht.

Kurzübersicht

Testsieger

Europ Assistance Reiserücktritts­versicherung

Die Reiserücktrittsversicherung der Europ Assistance bietet einen sehr guten Rundumschutz und übernimmt selbst Ereignisse wie Quarantäneanordnungen.

Die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung der Europ Assistance hat mit der Generali-Versicherung eine große Muttergesellschaft im Rücken, fokussiert sich in ihrem Angebot ausschließlich auf Reiseversicherungen, auch mit unterschiedlichen Tarifmodellen. Am besten wählt man einen Jahresvertrag im Normaltarif der Reiserücktrittsversicherung, der in vielen Fällen genau definiert, wann der Versicherungsschutz greift. Etwa sehr gut bei allen Dingen rund um die Arbeit. Auch bei Covid-19-Infektionen wird geleistet.

Auch gut

HanseMerkur Reiserücktritt und Urlaubsgarantie

Die HanseMerkur zahlt bei vielen Ereignissen, nur für den Covid-19-Schutz muss ein Zusatz gebucht werden.

Die umfangreiche Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung im Jahresvertrag bei der Hanse Merkur bietet einen soliden Tarif. Standardmäßig nicht mitversichert sind Covid-19-Erkrankungen, die man aber über einen Zusatz hinzubuchen kann. Wie bei vielen Versicherungsunternehmen üblich, ist auch die Vorerkrankung nicht uneingeschränkt versichert.

Auch gut

Travelsecure Komfortpaket

Ein guter Tarif für Reiserücktritt und Reiseabbruch. Alle Standards sind erfüllt, allerdings Terrorwarnungen nicht als Leistungsgrund aufgeführt.

Wer einen sehr gut bewerteten Tarif für den Reiserücktritt und Reiseabbruch abschließen will, kann den Tarif Travelsecure der Würzburger-Versicherung nutzen. Alle Standards sind erfüllt, allerdings Terrorwarnungen nicht als Leistungsgrund aufgeführt.

Vergleichstabelle

Reiserücktrittsversicherung Test: Download
Europ Assistance Reiserücktritts­versicherung
Reiserücktrittsversicherung Test: Hanse Merkur
HanseMerkur Reiserücktritt und Urlaubsgarantie
Reiserücktrittsversicherung Test: Travelsecure Logo
Travelsecure Komfortpaket
Reiserücktrittsversicherung Test: Cherrisk (1)
Cherrisk Reiserücktritts- und Abbruchschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Barmenia
BarmeniaDirekt Travel+ Reiserücktritt und Reiseabbruch
Reiserücktrittsversicherung Test: 72580143 Lvm Logo
LVM Reiserücktritts­versicherung mit Reiseabbruchschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Bildschirm­foto 2022 11 03 Um 11.59.01
Travelprotect Reiserücktritt & – abbruch
Reiserücktrittsversicherung Test: Adac Reiserücktrittsversicherung
ADAC Reiserücktritt-Versicherung Premium
Reiserücktrittsversicherung Test: Allianz Teaser
Allianz Travel Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Cherrisk (1)
Cherrisk Jahres-Paketschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Travelsecure Logo
TravelSecure Basispaket
Reiserücktrittsversicherung Test: Signal Iduna
Signal Iduna Jahresreiserücktritt/ – abbruch
Reiserücktrittsversicherung Test: Coverwise
Coverwise Premium Jahres-All-Inclusive Reiseschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Lta
LTA Flexible Reiserücktritt/Abbruch + Zusatzmodul Covid-19

Testsieger
Europ Assistance Reiserücktritts­versicherung
Reiserücktrittsversicherung Test: Download
  • Absicherung bei Infektion mit Coronavirus
  • Kurzarbeit und Verlust des Arbeitsplatzes abgesichert
  • Quarantänemaßnahmen inbegriffen
  • Schwangerschaft
  • Ausschluss von Vorerkrankungen
Auch gut
HanseMerkur Reiserücktritt und Urlaubsgarantie
Reiserücktrittsversicherung Test: Hanse Merkur
  • Erkrankung oder schwerer Unfall abgesichert
  • Umfassendes Leistungsspektrum
  • Kurzarbeit und Arbeitsplatzverlust abgesichert
  • Absicherung von Coronavirus-Infektion muss dazu gebucht werden
  • Kreis der betroffenen Personen als Rücktrittsgrund sehr eng
Auch gut
Travelsecure Komfortpaket
Reiserücktrittsversicherung Test: Travelsecure Logo
  • Umfassender Kreis von betroffenen Risikopersonen
  • Sehr lange Reisen möglich
  • Abdeckung von Coronavirus-Infektion nur mit Symptomen
  • Quarantänmaßnahmen nicht abgesichert
Cherrisk Reiserücktritts- und Abbruchschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Cherrisk (1)
  • Günstig
  • Umfassender Basisschutz
  • Abschlussfrist bis max. 15 Tage vor Reisebeginn
  • Versicherungsbedingungen kompliziert strukturiert
  • Bei Last-Minute-Buchungen kein Abschluss nach Buchung möglich
BarmeniaDirekt Travel+ Reiserücktritt und Reiseabbruch
Reiserücktrittsversicherung Test: Barmenia
  • Unerwartete Erkrankung oder Unfall abgesichert
  • Verlust des Arbeitsplatzes und Kurzarbeit inbegriffen
  • günstig
  • Infektion mit Coronavirus nur bei Symptomen abgesichert
LVM Reiserücktritts­versicherung mit Reiseabbruchschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: 72580143 Lvm Logo
  • Maximale Reisedauer 365 Tage
  • Kurzarbeit inbegriffen
  • Erkrankung an Covid-19 nur abgesichert, wenn keine Reisewarnung besteht
Travelprotect Reiserücktritt & – abbruch
Reiserücktrittsversicherung Test: Bildschirm­foto 2022 11 03 Um 11.59.01
  • Sehr lange Reisen möglich
  • Kurzarbeit und Verlust des Arbeitsplatzes mitversichert
  • Hunde nicht mitversichert
ADAC Reiserücktritt-Versicherung Premium
Reiserücktrittsversicherung Test: Adac Reiserücktrittsversicherung
  • Vergünstigung für ADAC-Mitglieder
  • Teuer, wenn man nicht Mitglied beim ADAC ist
  • Hunde nicht mitversichert
Allianz Travel Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Allianz Teaser
  • Sehr viele Gründe für Erstattung
  • Bei Coronavirus-Infektion positiver Test ausreichend
  • Kurzarbeit kein Rücktrittsgrund
  • Hunde nicht mitversichert
Cherrisk Jahres-Paketschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Cherrisk (1)
  • Mit Reisekranken- und Gepäckversicherung
  • Abschlussfrist bis max. 15 Tage vor Reisebeginn
  • Bei Last-Minute-Buchungen kein Abschluss nach Buchung möglich
TravelSecure Basispaket
Reiserücktrittsversicherung Test: Travelsecure Logo
  • Bei Last-Minute-Buchungen Abschluss bis vier Tage nach Buch möglich
  • Sehr lange Reisen möglich
  • Quarantänmaßnahmen nicht abgesichert
  • Abdeckung von Coronavirus-Infektion nur mit Symptomen
Signal Iduna Jahresreiserücktritt/ – abbruch
Reiserücktrittsversicherung Test: Signal Iduna
  • Kurzarbeit und Verlust des Arbeitsplatzes mitversichert
  • Bei Reiseverlängerung Kostenübernahme bis 5.000 Euro
  • Infektion mit Coronavirus nur mit Symptomen nur abgedeckt
  • Hunde nicht mitversichert
Coverwise Premium Jahres-All-Inclusive Reiseschutz
Reiserücktrittsversicherung Test: Coverwise
  • Abschlussfrist auch bei Last-Minute-Buchungen bis 20 Tage nach Buchung möglich
  • sehr teuer
  • Hunde nicht mitversichert
LTA Flexible Reiserücktritt/Abbruch + Zusatzmodul Covid-19
Reiserücktrittsversicherung Test: Lta
  • Quarantänemaßnahmen inbegriffen
  • Kein Abschluss nach Last-Minute-Buchungen
  • Hunde nicht mitversichert
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Alle Infos zum Thema

Wenn der Urlaub wegfliegt: Reiserücktritts­versicherungen im Vergleich

Die Deutschen verreisen sehr gerne und sind weltweit die Reiseweltmeister. Die Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR) zählte für 2021 55 Millionen Urlaubsreisen. Die 47,8 Millionen Urlauber gaben dabei 50 Milliarden Euro aus. Viel Geld wird dabei natürlich auch in die gebuchte Urlaubsreise selbst gesteckt. Für viele Deutsche ist der jährliche Erholungsurlaub heilig – und auch oft teuer.

Umso schlimmer, wenn er dann etwa in der Corona-Pandemie ganz ausfallen muss, vor allem wenn dann der Urlauber auf den Kosten oder einem Teil davon sitzen bleibt. Dagegen schützen finanziell in bestimmten Situationen die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung.

Reiserücktritt vs. Reiseabbruch: Was ist der Unterschied?

Der Unterschied zwischen Reiserücktritt und Reiseabbruch ist schnell erklärt: „Ein Reiserücktritt ist nicht mehr möglich, sobald bei einer Flugreise das Gepäck aufgegeben wurde“, erläutert Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sprich: Wer vor Reiseantritt absagen muss, tritt von der Reise zurück. Wer hingegen während der Reise diese abbrechen muss, hat einen Reiseabbruch verursacht, weshalb dann ein anderer Reiseschutz greift.

Alle von uns untersuchten Versicherungsangebote bieten immer den Schutz für beide Fälle ab. Es handelt sich hierbei um ganzjährig gültige Angebote. Den Gros der Abschlüsse machen aber in der Praxis die Versicherungspolicen direkt bei der Reisebuchung oder über einen Zusatzschutz über die Kreditkarte oder den Kfz-Schutzbrief aus. „Und hier muss man schon genau schauen, ob wirklich beide Fälle abgedeckt sind“, so Weidenbach.

Wann eine Reiserücktritts­versicherung sinnvoll ist

Während eine Reiseabbruchversicherung bei allen teuren Reisen sinnvoll sein kann, sieht das beim Reiserücktritt anders aus. Denn hier ist auch der Abschluss entscheidend. „Bei einer Lastminute-Reise weiß man ja, dass man die Reise in sehr kurzer Zeit antritt“, so Weidenbach. „Das Risiko eines Rücktritts sinkt also.“

Zumal die Reiserücktrittsversicherung auch nur die anfallenden Stornogebühren trägt. Sprich: Wer ein Hotel bucht, welches noch am Anreisetag stornierbar ist, braucht die Versicherung nicht. Es kann schlicht kein Schaden entstehen, den die Versicherung begleichen könnte. Sollte es hier unattraktive Rücktrittsbedingungen geben, lohnt sich manchmal die direkte Nachfrage im Hotel. Gleiches gilt für Städtereisen oder die Fahrt mit der Bahn. „Deshalb ist es auch sinnvoll, sich vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung einen genauen Blick auf die Stornogebühren der Reise zu werfen“, rät Weidenbach. „Sehr teure Reisen und Reisen mit der Familie sind Anwendungsfälle, wo sich die Versicherung lohnen kann.“

Reiserücktrittsversicherung Test: Reiserücktrittsversicherung
Reiserücktrittsversicherungen schützen, bis man die Reise antritt. Danach hilft nur eine Reiseabbruchversicherung weiter.

Anders sieht es beim Reiseabbruch aus: Wenn ein Versicherungsfall eintritt, zahlt die Versicherung – je nach Vertrag – einen Teil der daraus entstehenden Kosten. „Wichtig: Den Krankenrücktransport zahlt diese Versicherung niemals“, mahnt Weidenbach. „Auch deshalb ist der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung sehr wichtig.« Auch wenn Reiseveranstalter oder Pauschalreisen im Spiel sind, werden die Storno-Kosten von der Rücktrittsversicherung übernommen.

Welche Erstattungen sollte eine Reiserücktritts­versicherung abdecken?

Eine weitere, sehr wichtige Einschränkung ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen selbst. Denn die Versicherung zahlt nicht pauschal für jeden Rücktrittsfall, sondern diese sind genau beschrieben.

Ein ganz entscheidender Faktor ist so, bis zu welcher Höhe die Reiserücktrittsversicherung die Kosten übernimmt. In der Regel fallen Stornierungskosten beim Reiseanbieter an. Es können neben den Kosten für eine Stornierung auch Kosten durch die Umbuchung, die verspätete Anreise oder durch die nicht rechtzeitige Ankunft mit dem öffentlichen Verkehr entstehen. Auch hier muss man unterscheiden: Wird bei einem Pauschalreise-Anbieter die Anreise zum nächsten Flughafen durch ein kostenloses Zugticket ermöglicht, dann ist diese verspätete Anreise durch den eventuell verspäteten Zug Sache des Reiseanbieters. Ist dies anders, dann ist der Reisende in der Pflicht. In diesem Fall zahlt dann die Reiserücktrittsversicherung – sofern das dann abgedeckt ist.

Daneben unterscheiden sich die Tarife in der maximal erlaubten Reisedauer. 56 Tage sind üblich, es gibt aber auch Tarife, die bis zu 365 Tage erlauben oder sogar unbegrenzt gültig sind.

Während die Reiserücktrittversicherung Schadensfälle vor Antritt der Reise versichert, begleicht die Reiseabbruchversicherung die während einer Reise. Stornokosten spielen also keine Rolle mehr, aber dafür viele andere Dinge. Denn hier ist die Reise bereits angetreten, muss auch voll bezahlt werden, selbst wenn sie abgebrochen wird. Für diesen finanziellen Schaden tritt die Reiseabbruchversicherung ein. Sie hat natürlich zwangsläufig sehr ähnliche Bedingungen wie die Reiserücktrittsversicherung. Zumindest die Versicherer machen hier innerhalb der jeweiligen Tarife keine großen Unterschiede.

Rücktrittsgründe sind zentral

Die Gründe, warum Sie als Versicherter von einer Reise zurücktreten oder diese abbrechen, können individuell sehr unterschiedlich sein. Und hier gibt es sehr große Unterschiede in den Tarifen. Standardgrund ist sicherlich die Krankheit eines Reisenden oder der Tod eines Angehörigen. Angst vor Terroranschlägen oder das Verschlafen des Fluges zählen allerdings nicht dazu. »In jedem Fall sollten die Gründe verglichen werden«, beschreibt Versicherungsexpertin Elke Weidenbach.

Sehr wichtig: Auslands­reise­kranken­versicherung

Während die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung in bestimmten Fällen Sinn macht, ist die Auslandsreisekrankenversicherung bei Auslandsreisen immens wichtig. „Die Auslandsreisekrankenversicherung ist für gesetzlich Versicherte und für viele privat Krankenversicherte ein sinnvoller Schutz“, kommentiert Elke Weidenbach.

Der Grund ist einfach: In der gesetzlichen Krankenversicherung immer und auch in den meisten privaten Policen ist der Rücktransport bei Krankheit nicht mitversichert. Das heißt, wenn dem Urlauber ein Unfall oder eine schwere Krankheit passiert, müsste er für den Rücktransport ohne diese Versicherung selbst aufkommen. Und das kann sehr, sehr teuer werden.

Zudem sind die Leistungen generell besser. Mit vielen europäischen Ländern gibt es zwar ein Sozialversicherungsabkommen, so dass die eigene gesetzliche Krankenkasse auch dort den Krankenschutz gewährleistet. Aber die Leistungen gehen oftmals über eine sehr einfache Basisleistung nicht hinaus. In anderen Ländern – etwa in den USA – ist es sogar sehr fahrlässig, auf den Schutz der Police zu verzichten. Die dort möglicherweise anfallenden Kosten können in den finanziellen Ruin führen.

Empfehlenswert ist hier ein Ganzjahresschutz: Der bezahlt dann auch beim Tagestrip ins benachbarte Ausland und kostet zudem nicht viel: Etwa 10 bis 15 Euro pro Jahr und Person fallen dafür an. So macht diese separate Police selbst für privat Versicherte Sinn, denn sie müssen nicht ihren Krankenversicherungstarif in Anspruch nehmen, wodurch auch keine SB anfällt. Neben der reinen Übernahme der Krankheits-, Unfall- und Rücktransportkosten gibt es oft noch zusätzliche Extras, wie etwa Kinderbetreuung im Krankheitsfall, Rooming-In-Kosten für Angehörige oder begleitete Rücktransporte. „Auch deshalb macht es Sinn, die Tarife ab und an zu kontrollieren“, so Weidenbach. „Denn die Leistungen haben sich immer wieder verbessert.“

Tarife sollte man immer wieder kontrollieren

Etwas ungewöhnlich ist das Handling bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung: Verbraucher erhalten nach dem Antrag keinen separaten Versicherungsschein – vielmehr ist die ausgefüllte Antragskopie mit dem Abbuchungsbeleg der Nachweis über den bestehenden Vertragsabschluss. Schließlich sind die Jahresprämien so gering, dass sich weiterer Schriftverkehr für den Versicherer schlicht nicht lohnt. Verbraucher sollten also selber nachhalten, ob die Reiserücktrittsversicherung abgebucht wurde.

Tipp für Ihre Unterlagen

Damit wirklich die notwendigen Hotlines und Versicherungspolicen, aber auch die Ausweispapiere, der Impfpass und sonstige wichtige Unterlagen immer verfügbar sind, sollten sie diese an einem sicheren Ort auch als Kopie oder Scann abspeichern. Dazu bietet sich zum Beispiel ein Cloudspeicher an.

Weitere Reiseversicherungen

Es gibt eine Vielzahl an zusätzlichen Versicherungsprodukten, die etwas mit der eigenen Reise zu tun haben. Oftmals sind sie auch in sogenannten Rundum-Sorglos-Paketen enthalten. Viele dieser Versicherungen machen keinen Sinn – ein Überblick:

Mietwagenversicherung: In klassischen Urlaubsländern gibt es manchmal sehr günstige Mietwagenangebote. Sie sind aber nur auf den ersten Blick billig: Ungünstige Tankregelungen und vor allem hohe Selbstbehalte bei Schäden trüben die Freude am geliehenen Auto oft deutlich. Auch das Haftungsrisiko kann enorm sein, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthaftungssummen in anderen Ländern deutlich geringer als in Deutschland sein können. Dagegen hilft die sogenannte »Mallorca-Police«, welche die solche Haftungssumme hochsetzt. Diese ist oft in Schutzbriefen oder auch in der ohnehin vorhandenen Kfz-Haftpflichtversicherung zum eigenen Auto, manchmal auch als Zusatz in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten. »Ein solcher Schutz ist sehr wichtig«, so Weidenbach. Aber es gibt einen Trick: Wer über deutsche Websites und Mietwagenmakler bucht, kann hier sofort auch für eine ausreichende Deckung sorgen. Und das kann man schließlich auch noch machen, wenn man bereits im Ausland ist.

Reisehaftpflichtversicherung: »Eine private Haftpflichtversicherung ist generell sehr wichtig«, sagt Elke Weidenbach, »aber nicht als separates Reiseversicherungsprodukt.« Denn natürlich können überall Haftpflichtschäden entstehen. Die abgeschlossenen generellen Policen gelten in der Regel weltweit. Und: Nur, weil die Versicherung zwei Mal abgeschlossen wurde, wird nicht zwei Mal bezahlt – es entstehen also unnötige Zusatzkosten.

Reiseunfallversicherung: »Auch spezielle Reiseunfallversicherungen sollten nicht abgeschlossen werden«, rät Weidenbach weiter. Auch hier gilt: Wer sie für notwendig hält, sollte eine generell gültige private Unfallversicherung abschließen. Die Vielzahl an Konditionen und Tarifen bei diesen Policen sind einerseits recht unübersichtlich, ermöglichen andererseits aber auch einen sehr passgenauen Schutz. Generell gilt hier: Ist das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen rund um eine Reise nicht eindeutig, dann sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Police auch im konkreten Reiseziel gültig ist.

Reisegepäckversicherung: Verbraucherschützer halten die Reisegepäckversicherung für überflüssig. Denn etwas bildlich gesprochen, muss der Urlauber schon auf seinem Gepäck hocken, wenn er dann die Leistungen der Versicherungen in Anspruch nehmen will. »In manchem Fällen bezahlt ohnehin auch die Außensicherung der Hausratversicherung«, beschreibt Weidenbach, etwa bei einem Einbruch ins Hotelzimmer. Manchmal kann es aber schwierig sein, den Einbruch nachzuweisen. Wichtig immer: Sollte das Gepäck gestohlen werden, muss sofort die Polizei und der Versicherer verständigt werden.

Reiserechtsschutzversicherung: Wie für viele andere Policen auch, macht auch der Abschluss einer separaten Reiserechtsschutzversicherungen keinen Sinn. Es ist ohnehin fraglich, ob es sich hierbei um eine generell wichtige Absicherung handelt – wenn Sie das für sich so entscheiden, sollten Sie aber lieber eine weitreichendere private Rechtsschutzversicherung abschließen, die nicht nur für Reisen gilt.

Tipp für lange Auslandsreisen

Wenn Sie eine lange Auslandsreise planen, gelten in vielen Punkten Sonderregeln. So ist es hier sicherlich sinnvoll, die Anreise mit günstigen Stornobedingungen zu buchen. Andererseits decken zudem die Standard-Auslandsreisekrankenversicherungen nur Reisen für mehrere Wochen ab. Deshalb muss eine spezielle Auslandsreisekrankenversicherung dringend abgeschlossen werden, die mindestens für die Zeit der Reise gültig ist. Denn selbst, wenn im europäischen Ausland häufig die gesetzliche Krankenkasse zahlt, so bleibt doch das Risiko des Krankenrücktransports. Wichtig auch: Die Gesundheitskosten vor Ort müssen oft vorgestreckt werden. Auch deshalb lohnt sich für solche Reisen eine Kreditkarte, die das Geld vorstrecken kann.

Rundum-Sorglos-Pakete?

Oftmals werden direkt bei der Reisebuchung Rundum-Sorglos-Pakete mit allen möglichen – oftmals auch überflüssigen – Versicherungen angeboten. „Auch sind dann manchmal die Versicherungsbedingungen ungünstiger“, beschreibt Weidenbach. Gleiches kann auch für Autoschutzbriefe oder Kreditkarten mit integrierter Reiseversicherungen gelten: »Da sollte man immer kontrollieren, ob die Absicherung wirklich ausreichend ist«, rät Verbraucherschützerin Weidenbach. Es gibt Schutzbriefe, die sehr gute Bedingungen bieten, gerade günstige Tarife setzen aber nur auf einen rudimentären Schutz. »Gerade bei der Auslandsreisekrankenversicherung sollte man aber keine Kompromisse machen«, so Weidenbach. Generell ist die Frage, wie sinnvoll ein Schutzbrief ist: Er ist komfortabel, aber bei Reiserücktrittsversicherungen nicht essentiell notwendig.

Gleiches gilt für die Versicherungspakete, die manchmal direkt zur Kreditkarte dazugehören. Auch hier sind die Versicherungsbedingungen selten so gut, wie bei separat gebuchten Produkten. »Manchmal ist es auch so, dass der Schutz nur dann gilt, wenn die Reise auch mit der Kreditkarte bezahlt wurde«, warnt Weidenbach.

Unser Favorit

Testsieger

Europ Assistance Reiserücktritts­versicherung

Die Reiserücktrittsversicherung der Europ Assistance bietet einen sehr guten Rundumschutz und übernimmt selbst Ereignisse wie Quarantäneanordnungen.

Wer einen sehr guten Schutz für den Reiserücktritt und Reiseabbruch abschließen möchte, fährt mit der Reiserücktrittsversicherung der Europ Assistance gut. Der Tarif bietet in vielen Bereichen einen sehr guten Schutz an.

Die Europ Assistance ist dabei ein Tochterunternehmen der Generali-Versicherung, also an eine sehr große Versicherungsgesellschaft angebunden, mit deutschen Wurzeln im Jahr 1845, schon damals als Teil eines österreichischen Versicherungsunternehmens. Für 2022 weist die Generali Group Bruttobeiträge in Höhe von 81,5 Milliarden Euro aus.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf 5.5 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage. (Paragraf 1 der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten der Rückreise und innerhalb der ersten Hälfte /maximal innerhalb der ersten 8 Reisetage den Reisepreis und darüber hinaus dann anteilig die Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ohne die geplante Rückreise (Paragraf 4.2.1 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Die Versicherungssumme beträgt im Tarif »Einzelperson« 15.000 Euro, im Tarif »Paar« und »Familie« 20.000 Euro (Paragraf 2.2 der Versicherungsbedingungen).

Verspätung oder Annullierung: Wird ein Transportmittel wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Zubringerflugs verpasst oder der Zubringerflug annulliert, beides innerhalb von zwei Stunden vor Abflug, dann zahlt die Versicherung (Paragraf 3.2.4 der Versicherungsbedingungen). Dies ist auf insgesamt 1.500 Euro beschränkt (Paragraf 4.4.1 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Paragraf 3.2.1 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die Versicherung leistet bei medizinischen Ereignissen nicht, wenn die Erkrankung oder Unfallverletzung in den letzten 6 Monaten vor der Buchung der Reise behandelt wurde (Paragraf 5.2 der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Im Rahmen der Versicherung ist eine sehr umfangreiche Liste an Risikopersonen und Mitversicherten definiert, wie etwa auch Mitreisende (sofern nicht mehr als 8 Personen die Reise gemeinsam gebucht haben) und deren Angehörigen (Paragraf 3.1 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern das monatliche Nettoeinkommen um mindestens 30 Prozent reduziert ist, sind mitversichert (Paragraf 3.2.2.2 und 3.3.3.4 der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Prüfung aufgrund von Nichtbestehen oder aus medizinischen Gründen nicht angetreten werden konnte, ist auch die Wiederholung ein Rücktrittsgrund, sofern die Prüfung während der geplanten Reise stattfindet oder maximal bis zu 14 Tage danach (Paragraf 3.2.2.8 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn zum Beispiel das eigene Haus kurz vor Urlaubsantritt stark beschädigt wird, möchte niemand mehr in den Urlaub fahren bzw. schnell nachhause zurückkehren. Die Versicherung leistet hier, wenn der Schaden mindestens 2.500 Euro beträgt oder die Anwesenheit zur Feststellung des Schadens erforderlich ist (Paragraf 3.2.2.1 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Bei Verweigerung des Boardings oder der Einreise der versicherten oder mitreisenden Personen aufgrund des Verdachts einer epidemischen oder pandemischen Infektion wird geleistet (Paragraf 3.2.2.12 der Versicherungsbedingungen). Auch die deshalb ausgesprochene Anordnung einer persönlichen Quarantäne ist ein Leistungsgrund (Paragraf 3.2.2.12 der Versicherungsbedingungen).

Terroranschlag/Reisewarnungen: Sollte sich ein Terroranschlag im Umkreis von 200 km von der gebuchten Unterkunft und maximal 14 Tage Reisebeginn oder spätestens 60 Tage nach Reisebeginn ereignen, dann zahlt die Versicherung (Paragraf 3.2.3 der Versicherungsbedingungen).

Zudem gibt es eine Update-Garantie, sofern sich die Versicherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherten verbessern (Paragraf 19 der Versicherungsbedingungen). Die Europ Assistance bietet neben dem regulären Tarif zusätzlich auch einen Premium-Tarif an, bei dem sowohl die Auslandskrankenversicherung als auch ein – weitestgehend unnötiger – Reisegepäckschutz integriert ist.

Europ Assistance: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »sehr gut« (1,5) und für Einzelpersonen mit »sehr gut« (1,5) bewertet.

Die Versicherungsbedingungen und weitere Informationen sind direkt auf der Produktseite als PDF herunterladbar. Da die Links klein und rot sind, können sie schnell übersehen werden. Aber die Bedingungen sind erhältlich, das zählt.

Die Europ Assistance nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

Alternativen

Auch gut

HanseMerkur Reiserücktritt und Urlaubsgarantie

Die HanseMerkur zahlt bei vielen Ereignissen, nur für den Covid-19-Schutz muss ein Zusatz gebucht werden.

Mit einem »gut« bei der Stiftung Warentest wartet die Reiserücktritts- und abbruchsversicherung der Hanse Merkur auf. Allerdings: Der Covid-19-Schutz muss hier separat dazu gebucht werden.

Erkrankung, Unfall, Schwangerschaft, selbst Impfunverträglichkeit zählen für die Hanse Merkur als legitimer Reiserücktrittsgrund. Und natürlich ist bei diesem von der »Stiftung Warentest« mit »gut« bewerteten Tarif auch alles rund um die Arbeit versichert.

Die Ursprünge der Hanse-Merkur-Versicherungsgruppe gehen bereits auf das Jahr 1875 zurück. Das in Hamburg ansässige Unternehmen hat seine Wurzeln in einer Krankenversicherung. Für das Jahr 2022 weist der Hanse-Merkur-Konzern eine Bilanzsumme von über 14 Milliarden Euro aus.

Gute Leistungen in vielen Situationen

Die Leistungsübersicht sorgt dann aber nicht weiter für Klarheit, wie immer ist der Blick in die Versicherungsbedingungen unausweichlich.

Und da wird auch klar, dass es zum Beispiel bei den Rücktrittsgründen der Kreis der Personen deutlich eingeschränkt ist auf (nicht mitreisende) Ehepartner/Lebenspartner und Lebensgefährte, sowie Personen, die eigene nicht mitreisende Angehörige pflegen. Andere Versicherungsgesellschaften sind hier deutlich großzügiger.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, einen Vertrag ohne Selbstbeteiligung abzuschließen (Abschnitt II, Paragraf 1.4 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage (Abschnitt I, Paragraf 1.2.1 der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten der Rückreise (Paragraf 1 der Versicherungsbedingungen UG) und innerhalb der ersten Hälfte/maximal innerhalb der ersten 8 Reisetage den Reisepreis und darüber hinaus dann anteilig die Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ohne die geplante Rückreise (Paragraf 1.1.2 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Eine maximale Versicherungssumme ist in den Versicherungsbedingungen nicht angegeben; hierbei muss auf die Angaben auf dem Versicherungsschein geachtet werden.

Verspätung oder Annullierung: Verspätet sich ein innerdeutsches öffentliches Verkehrsmittel um mehr als 2 Stunden oder fällt es aus oder kommt es während der Anreise zu einem Unfall, an dem man beteiligt ist, dann zahlt die Versicherung (Abschnitt II, Paragraf 2.19 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Abschnitt II, Paragraf 2.1-2.8Re der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Das erneute Auftreten einer Erkrankung ist versichert, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss keine Behandlung durchgeführt wurde. Ansonsten darf eine schwere Erkrankung in den letzten 6 Monaten nicht mehr behandelt worden sein (Abschnitt IV der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Die »Risikopersonen«, für die die Versicherung zahlt, sind sehr detailliert und umfassend beschrieben (Abschnitt II, Paragraf 1.1.2 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Bei unerwartete betriebsbedingter Kündigung und bei unerwarteter konjunkturbedingter Kurzarbeit, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit von mindestens 1,5 Monaten führt, leistet die Versicherung (Abschnitt II, Paragraf 2.12 + 2.14 der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Prüfung aufgrund von Nichtbestehen oder auch bei einem Wiederholungswunsch nicht angetreten werden konnte, wird geleistet, sofern die Wiederholung während der geplanten Reise stattfindet oder maximal bis zu 14 Tage danach (Abschnitt II, Paragraf 2.16 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Beträgt der Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Leitungswasserschäden, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter mindestens 2.500 Euro, dann leistet die Versicherung (Abschnitt II, Paragraf 2.9 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Ein »Corona-Reiseschutz« kann optional zusätzlich zum Tarif gebucht werden. Es zahlt in der üblichen Höhe bei Reiserücktritt und -abbruch (laut den Versicherungsbedingungen VB-RS 2021 (T-Corona-D)).

Terroranschlag/Reisewarnungen: Terroranschläge/Reisewarnungen sind nicht als versichertes Ereignis aufgeführt.

Hanse Merkur: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch (bei Ausschluss der Urlaubsgarantie) für Familien mit »gut« (1,6) und für Einzelpersonen mit »gut« (1,6) bewertet.

Mit einem Navigationsreiter gelangt man direkt zu den Versicherungsbedingungen, die komfortabel als PDF direkt auf der Produktseite herunterladbar sind. Das ist sehr übersichtlich geregelt.

Die Hanse Merkur nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

Auch gut

Travelsecure Komfortpaket

Ein guter Tarif für Reiserücktritt und Reiseabbruch. Alle Standards sind erfüllt, allerdings Terrorwarnungen nicht als Leistungsgrund aufgeführt.

Der Tarif Travelsecure zeigt viele typischen Vertragsbedingungen für Reiserücktritt- und Reiseabbruchsversicherungen. Bei der »Stiftung Warentest« erhielt die Reiserücktrittsversicherung im Basispaket ein »sehr gut« bei Einzelpersonen und Familien. Allerdings sind Terroranschläge in den Versicherungsbedingungen nicht als Leistungsgrund erwähnt.

Die Würzburger Versicherungs-AG ist ein recht junges Versicherungsunternehmen; es wurde 1989 gegründet. Es verzeichnet für 2021 Bruttobeträge in Höhe von über 53 Millionen Euro.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf B.5 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage (Paragraf A. 2.1.1 der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten der Rückreise und innerhalb der ersten Hälfte/maximal innerhalb der ersten 8 Reisetage den Reisepreis und darüber hinaus dann anteilig die Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Paragraf B.4.3 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Eine Deckungssumme ist nicht angegeben, sie muss dem Versicherungsschein entnommen werden.

Verspätung oder Annullierung: Kann eine Reise nicht angetreten werden wegen der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels, dann zahlt die Versicherung. Es gibt hier – anders, als bei den Wettbewerbern – keine zeitlich Eingrenzung und auch keine Höhenbeschränkung (Paragraf B.4.2 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Paragraf B.3.1 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die Versicherung leistet bei medizinischen Ereignissen nicht, wenn die Erkrankung oder Unfallverletzung in den letzten 6 Monaten vor der Buchung der Reise behandelt wurde (Paragraf D.1 der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Im Rahmen der Versicherung wird zwischen versicherten Personen und Risikopersonen (sofern nicht mehr als 6 Personen/bei Familien maximal 7 die Reise gemeinsam gebucht haben) unterschieden (Paragraf A 1.1 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern der monatliche Bruttoverdienst um mindestens 35 Prozent reduziert ist, sind mitversichert (Paragraf B.3.1.9 und B.3.1.12 der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Prüfung aufgrund von Nichtbestehen wiederholt werden soll, dann greift die Versicherung, sofern die Prüfung während der geplanten Reise stattfindet oder maximal bis zu 14 Tage danach (Paragraf B.3.1.16 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn zum Beispiel das eigene Haus kurz vor Urlaubsantritt stark beschädigt wird durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Leitungswasser, Elementarereignissen oder der vorsätzlichen Straftat eines Dritten, dann leistet die Versicherung. Voraussetzung ist, dass der Schaden mindestens 2.500 Euro beträgt oder die Anwesenheit zur Feststellung des Schadens erforderlich ist (Paragraf B.3.1.21 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Sie sind in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt und somit nicht versichert.

Terroranschlag/Reisewarnungen: Reisewarnungen oder Terroranschläge sind in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt und somit nicht versichert.

Travelsecure: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »sehr gut« (1,5) und für Einzelpersonen mit »sehr gut« (1,5) bewertet.

Bei der Travelsecure-Versicherung gibt es einen großen, gut sichtbaren Reiter mit dem Begriff »Versicherungsbedingungen«. Hier lassen sich die Versicherungsbedingungen als PDF herunterladen.

Die Würzburger Travelsecure nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

Was gibt es sonst noch?

Travelprotect Reiserücktritt & – abbruch

Gute Leistungen bietet der Jahres-Reiseschutz Travelprotect der Bayerischen Versicherung an. Zu beachten sind aber die häufigen Leistungsobergrenzen, etwa bei der Reiseverlängerung oder auch bei der Verspätung von öffentlichem Nahverkehr, wenn dadurch die Reise nicht korrekt angetreten werden kann.

Die ehemalige Bayerische Beamten Versicherung (BBV), heute Die Bayerische, hat ihre Ursprünge im Jahr 1858. Ihr Firmensitz ist in München. Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Im Geschäftsbericht 2022 weist Die Bayerische eine Bilanzsumme von über 227 Millionen Euro aus.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Abschnitt B, Paragraf 11 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage. (Deckblatt der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten der Verlängerung, maximal jedoch 750 Euro, bei stationärer Behandlung 1.500 Euro (Abschnitt B, Paragraf 5.6 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Eine spezielle Deckungssumme wird in den Versicherungsbedingungen nicht definiert; sie muss über den Versicherungsschein kontrolliert werden (Abschnitt A, Paragraf 12 der Versicherungsbedingungen).

Verspätung oder Annullierung: Wird ein Anschlussverkehrsmittel wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens 2 Stunden versäumt, dann zahlt die Versicherung (Abschnitt B, Paragraf 3.23 der Versicherungsbedingungen). Der Schutz ist auf 1.000 Euro begrenzt (Abschnitt B, Paragraf 5.9 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall. Psychische Erkrankungen müssen schwer sein ((Abschnitt B, Paragraf 3 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die Versicherung leistet bei medizinischen Ereignissen nicht, wenn die Erkrankung oder Unfallverletzung in den letzten 6 Monaten vor der Buchung der Reise behandelt wurde. (Abschnitt B, Paragraf 3.2 der Versicherungsbedingungen) (Abschnitt B, Paragraf 6der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Im Rahmen der Versicherung ist eine sehr umfangreiche Liste an Risikopersonen und Mitversicherten definiert, wie etwa auch Mitreisende (sofern nicht mehr als 6 Personen, davon 4 Erwachsene, die Reise gemeinsam gebucht haben) und deren Angehörigen (Abschnitt B, Paragraf 2 der Versicherungsbedingungen sowie Abschnitt C der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Konjunkturbedingte Kurzarbeit ist mitversichert, sofern das monatliche Bruttoeinkommen um mindestens 35 Prozent reduziert ist und diese mindestens 3 Monate anhält. Das gilt auch für den Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung (Abschnitt B, Paragraf 3.12 + 3.14 der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden muss und der Termin unerwartet in die Reisezeit fällt, zahlt die Versicherung (Abschnitt B, Paragraf 3.16 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Bei erheblichen Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignisse oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten wird geleistet, »sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Vermögen des Geschädigten erheblich ist« und sofern eine Anwesenheit vor Ort erforderlich ist (Abschnitt B, Paragraf 3.18 der Versicherungsbedingungen). Die maximale Leistungshöhe ist hier auf 4.000 Euro begrenzt (Abschnitt B, Paragraf 5.8 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Bei Verweigerung der Beförderung aufgrund von COVID-19 am Tag der Anreise und am Tag der Abreise wird gezahlt (Abschnitt A, Paragraf 3.11 der Versicherungsbedingungen).). Bei Anordnung einer persönlichen Quarantäne aufgrund des Verdachts von COVID-19 (nicht generell bei pandemischen Ereignissen) zahlt die Versicherung (Abschnitt B, Paragraf 3.10 der Versicherungsbedingungen).

Terroranschlag/Reisewarnungen: Hierzu gibt es keine Regelungen in den Versicherungsbedingungen.

Mit den weiteren Tarifen Plus und VIP kann auch eine unnötige Reisegepäckversicherung und die sehr wichtige Reisekrankenversicherung als Paket gebucht werden.

Travelprotect: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »gut« (2,5) und für Einzelpersonen mit »gut« (2,4) bewertet.

Die Versicherungsbedingungen sind leider bei Travelprotect nicht direkt auf den sehr ausführlichen Produktseiten erhältlich, sondern auf einer gesonderten Überblickseite. Das Problem dabei: Hier ist es auch sehr verwirrend, weil es diverse Dateien zum Herunterladen gibt, bei denen man nicht auf Anhieb weiß, welche die richtige ist. Beim Einarbeiten in die Bedingungen fällt auf: Sie sind gesplittet, sodass die Leistungsbegrenzungen am Anfang nicht »auffallen«; das ist nicht sehr transparent geregelt.

Die Bayerische Versicherung nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

Allianz Travel Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz

Natürlich bietet auch der Primus der Branche, die Allianz-Versicherung, eine eigene Reiserücktrittsversicherung an. Mit dem Vollschutz-Reiserücktritts-Tarif werden Standards abgedeckt. Bei vielen Punkten, wie etwa der Kurzarbeit oder als Leistungsgrund, zahlt die Versicherung aber nicht oder bleibt vage.

Die Allianz-Versicherung ist mit einer Bilanzsumme von über 1,02 Billiarde Euro in 2022 der Primus der deutschen Versicherungswirtschaft. Gegründet wurde das Versicherungsunternehmen 1890.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf 5.5 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage. (Deckblatt der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Die Versicherung zahlt, wenn die Reise verlängert werden muss (Absatz B, Vorlauf der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Konkrete Deckungssummen müssen dem Versicherungsschein entnommen werden (Deckblatt der Versicherungsbedingungen).

Verspätung oder Annullierung: Das Beförderungs-Unternehmen kann aufgrund von Naturkatastrophe, Unwetter, Streik, Einstellung des Flug- oder Zugbetriebs nicht rechtzeitig die Anreise gewährleisten und die Ankunftszeit verschiebt sich um mindestens 24 Stunden: Dann zahlt die Versicherung (Absatz A, Paragraf 8 der Versicherungsbedingungen). In Absatz C, Paragraf 3 wird zudem festgelegt, dass bei Verspätung im öffentlichen Nahverkehr gezahlt wird.

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Bei Krankheit oder Verletzung und auch Schwangerschaft zahlt die Versicherung (Absatz A, Paragraf 1+2, 18+19 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Ein Ausfall der Reise aufgrund von Vorerkrankungen ist laut der Allgemeinen Ausschlüsse nicht versichert. Allerdings sind Erkrankungen dann wieder eingeschlossen, wenn sie in den letzten 6 Monaten vor Reiseantritt nicht mehr behandelt wurden (laut Definitionen in den Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Im Rahmen der Versicherung wird zwischen Familienmitgliedern und Reisebegleitung unterschieden, für die beim Eintritt eines versicherten Ereignisses die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann (laut Definitionen der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Bei Kündigung des Arbeitsplatzes -, mit einigen Einschränkungen – zahlt die Versicherung (Absatz A, Paragraf 9 der Versicherungsbedingungen). Eine Leistung bei Kurzarbeit ist in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Abschlussprüfung nicht bestanden wird oder das Klassenziel nicht erreicht wird, akzeptiert die Versicherung das als Leistungsgrund (Absatz A, Paragraf 26 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn der Hauptwohnsitz unbewohnbar wird, zahlt die Versicherung (Absatz A, Paragraf 7 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Bei der Diagnose einer pandemischen oder epidemischen Erkrankung zahlt die Versicherung. Auch bei einer persönlichen Quarantänestellung zahlt die Versicherung (Absatz A, Paragraf 1+2+4 der Versicherungsbedingungen).

Terroranschlag/Reisewarnungen: Regelungen zur Leistung aufgrund von Terror gibt es nicht in den Versicherungsbedingungen bzw. sie werden bei der Verspätungsversicherung sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Innere Unruhen ohne politisches Risiko sind hingegen eingeschlossen bei Reiseabbruch (Absatz B, Paragraf 12 der Versicherungsbedingungen).

Allianz: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »befriedigend« (2,8) und für Einzelpersonen mit »befriediguend« (2,7) bewertet.

Am Ende einer sehr umfassenden Produktseite stellt die Allianz-Versicherung die Versicherungsbedingungen übersichtlich als PDF zum Download zur Verfügung. Das ist sehr transparent. Auffällig ist, dass die Versicherungsbedingungen völlig anders strukturiert und formuliert wurden, als bei den Wettbewerbern üblich. Sie sind recht unübersichtlich.

Die Allianz-Versicherung nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

Cherrisk Reiserücktritts- und Abbruchschutz

Die Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung von Cherrisk ist sehr preisgünstig. Sie bietet dennoch einen akzeptablen Grundschutz rund um die eigene Reise an.

Cherrisk ist ein Tochterunternehmen der Uniqa-Versicherung, einer großen österreichischen Versicherungsgesellschaft, mit einer Bilanzsumme von 5,3 Milliarden Euro.

Durchweg gute Absicherungen zum kleinen Preis

Die Versicherungsbedingungen des Tarifs Reiserücktritts- und Abbruchschutz von Cherrisk unterscheiden sich in vielen Kleinigkeiten von denen der Mitbewerber. So ist zum Beispiel schon ein terroristischer Anschlag im Umkreis von 100 km – nicht 200 km, wie bei anderen – ein legitimer Abbruchs- und Rücktrittsgrund, wenn auch mit Einschränkungen in Bezug auf den Zeitraum. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen vor Antritt oder 56 Tage nach Antritt der Reise geschehen.

Der Kreis der sogenannten Risikopersonen ist auf den ersten Blick recht weit gehalten und schließt auch entferntere Verwandte ein. Wenn also für diese ein versicherter Fall eintritt, darf der Versicherte von der Reise zurücktreten oder sie abbrechen und dies wird als Versicherungsfall gewertet. Aber leider hält der zweite Blick dieses Versprechen nicht: In Ziffer 4.4 der Versicherungsbedingungen gibt es lange, unübersichtliche Listen mit mehreren Verweisen, wann die Versicherung eben bei nicht »nahestehenden Personen« zahlt – und umgekehrt dann bei »nahestehenden Personen« eben nicht zahlt. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als wären das alle relevanten Fälle. So gesehen besteht für die sehr weit gefasste Gruppe im Prinzip kein Versicherungsschutz.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf 1.10 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 15 Tage.(Paragraf 1 + 4.1 der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet die Mehrkosten (Paragraf 4.2 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Laut Versicherungsbedingungen werden »vereinbarte Versicherungssummen« zur Grundlage der Leistungshöhe gemacht; es muss also beim Versicherungsabschluss darauf geachtet werden (Paragraf 1.8.1 der Versicherungsbedingungen).

Verspätung oder Annullierung: Sofern öffentliche Verkehrsmitteln mehr als 2 Stunden Verspätung haben, zahlt die Versicherung (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die Versicherung leistet einer »Verschlechterung des Gesundheitszustandes«, aufgrund einer Krankheit oder Unfallverletzung, wenn die versicherte Person sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Beschwerden gewesen ist bzw. nicht behandelt wurde (Paragraf 4.3 + 4.5 der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Die Cherrisk-Versicherung unterscheidet für die »Risikopersonen« nach versicherten Personen, Betreuungspersonen und Mitreisende. Die Anzahl der Mitreisenden ist qua Definition auf 5 Personen beschränkt (Paragraf 1.7 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Bei Verlust des Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung und bei konjunkturbedingter Kurzarbeit zahlt die Versicherung, sofern diese für mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate erfolgt und sich das Nettoeinkommen in diesem Zeitraum um mindestens 30 Prozent reduziert (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn keine Möglichkeit zur Verschiebung eines unerwarteten Wiederholungstermins einer Prüfung besteht, zahlt die Versicherung, sofern die Prüfung während der geplanten Reise stattfindet oder maximal bis zu 14 Tage danach (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Elementarereignissen oder die vorsätzliche Straftat eines Dritten Schaden von mindestens 2.500 Euro erzeugt, zahlt die Versicherung (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Sofern von einer staatlichen Stelle eine verpflichtende Quarantäne angeordnet wurde, die den rechtzeitigen Antritt der Reise unmöglich macht, zahlt die Versicherung (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen). Als Rücktrittsgrund gilt auch eine unerwartet schwere Erkrankung aufgrund einer Pandemie oder Epidemie bzw. Covid-19 (Paragraf 4.4.3 der Versicherungsbedingungen.

Terroranschlag/Reisewarnungen: Sollte sich ein Terroranschlag im Umkreis von 100 km von der gebuchten Unterkunft und maximal 14 Tage Reisebeginn oder spätestens 56 Tage nach Reisebeginn ereignen, dann zahlt die Versicherung (Paragraf 4.3 der Versicherungsbedingungen).

Die Versicherung kann auch im Paket mit weiteren wie etwa der sehr sinnvollen Reisekrankenversicherung und der eher sinnlosen Reisegepäckversicherung gebucht werden.

Cherrisk: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 03/2022 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »sehr gut« (1,5) und für Einzelpersonen mit »gut« (1,7) bewertet. Achtung: In einem neueren Test der Stiftung Warentest (05.2023) wurde der Tarif nicht mehr untersucht.

Bei Cherrisk sind die Unterlagen zur Reiserücktrittsversicherung leider nicht direkt auf der Produktseite herunterladbar, sondern in einem speziellen Websitebereich gesammelt. Dort sind sie aber dann gut erhältlich.

Die Cherrisk nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

Signal Iduna Jahresreiserücktritt/ – abbruch

Die Versicherungsbedingungen rund um Reiserücktritt und -abbruch sind bei der Signal Iduna häufig etwas anders formuliert, als bei den Wettbewerbern, etwa rund um Corona-Infektionen. Insgesamt deckt sie die Standards rund um diese Versicherungsart ab.

Die Signal Iduna besteht mit ihren Vorläufern bereits seit 1907. Sie hat ihre Firmensitze in Dortmund und Hamburg. Zu der Gruppe gehören eine große Anzahl unterschiedlicher Versicherungsunternehmen. Für das Geschäftsjahr 2022 weist das Unternehmen eine Bilanzsumme von über 2,9 Milliarden Euro aus.

Einzelkriterien

Analysiert wurden hier die Versicherungsbedingungen AB-JRRV 2014 Corona-Protect.

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf A.4 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage. (Paragraf C.5 der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten der Rückreise (Paragraf B.1.2.1 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Die Deckungssumme ist in den Versicherungsbedingungen nicht angegeben und muss im Versicherungsschein beachtet werden (Paragraf A.3 der Versicherungsbedingungen).

Verspätung oder Annullierung: Ist ein öffentliches Verkehrsmittel um mehr als 2 Stunden verspätet und wurde so das Anschlussverkehrsmittel versäumt, zahlt die Versicherung (Paragraf A.1.1.3 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Paragraf A.2.1.1 b, c und h der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die Versicherung leistet bei medizinischen Ereignissen nicht, wenn die Erkrankung oder Unfallverletzung in den letzten 6 Monaten vor der Buchung der Reise behandelt wurde (Paragraf A.2.1.1 c der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Im Rahmen der Versicherung ist eine sehr umfangreiche Liste an Risikopersonen definiert, wie etwa auch Mitreisende (sofern nicht mehr als 5 Personen bzw. mehr als 2 Familien die Reise gemeinsam gebucht haben) und deren Angehörigen. Nicht alle versicherten Ereignisse gelten für alle Gruppen (Paragraf A.2.2 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern das monatliche Brutto-Arbeitsentgelt um mindestens 35 Prozent reduziert ist und es mindestens 3 Monate anhält, sind mitversichert (Paragraf A.2.1.1 m + Paragraf A.2.1.2 b der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Prüfung aufgrund von Nichtbestehen oder aus medizinischen Gründen nicht angetreten werden konnte, ist auch die Wiederholung ein Rücktrittsgrund, sofern die Prüfung während der geplanten Reise stattfindet oder maximal bis zu 14 Tage danach (Paragraf A.2.1.2 d der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn zum Beispiel das eigene Haus kurz vor Urlaubsantritt stark beschädigt wird, möchte niemand mehr in den Urlaub fahren bzw. schnell nachhause zurückkehren. Als Gründe gelten Feuer, Explosion, Leitungswasser, Elementarereignisse oder die vorsätzliche Straftat eines Dritten. Die Versicherung leistet hier, wenn der Schaden mindestens 2.500 Euro beträgt oder die Anwesenheit zur Feststellung des Schadens erforderlich ist (Paragraf A.2.1.1 l der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Sollte der Verdacht auf oder die Diagnose einer Covid-19-Infektion bestehen, eine persönliche Quarantäne angeordnet werden oder ein Boarding oder die Beförderung verweigert werden, dann zahlt die Versicherung (Paragraf A.2.1.1 d + e der Versicherungsbedingungen).

Terroranschlag/Reisewarnungen: Versicherungsschutz besteht, wenn das Auswärtige Amt für das jeweilige Gebiet eine Reisewarnung ausspricht bis zum 14. Tage nach Beginn der Warnung. Er entfällt mit dem Eintritt etwa eines Terroranschlags (Paragraf C.4.4.5 der Versicherungsbedingungen).

Die Versicherungsgesellschaft bietet zusätzlich weitere Reiseversicherungen an, wie etwa die unnötige Reisegepäckversicherung oder eine sehr sinnvolle Reisekrankenversicherung.

Signal Iduna: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »gut« (2,5) und für Einzelpersonen mit »gut« (2,4) bewertet.

Am Ende einer sehr umfassenden Produktseite werden die Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen zur Reiserücktrittsversicherung als PDF zum Download angeboten. Das ist sehr transparent.

Die Signal Iduna nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

LVM Reiserücktritts­versicherung mit Reiseabbruchschutz

Einen guten Schutz bietet die LVM Reiserücktrittsversicherung bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit an. Sie bietet eigentlich alles, was eine solche Versicherung leisten sollte. Die »Stiftung Warentest« beurteilte den Tarif ohne Selbstbeteiligung mit »gut« (2,0) für Familien und mit »gut« (2,0) für Einzelpersonen.

Die LVM-Versicherung – als Abkürzung für Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster – wurde 1896 in Münster gegründet. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit weist für das Jahr 2022 eine Bilanzsumme von über 3,48 Milliarden Euro aus.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf 3.2 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Es gibt keine Abschlussfrist; die Versicherung schützt nach der Bezahlung des ersten Versicherungsbetrags (laut Übersichtsblatt).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten der Rückreise und innerhalb der ersten Hälfte/maximal innerhalb der ersten 8 Reisetage den Reisepreis und darüber hinaus dann anteilig die Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ohne die geplante Rückreise (Paragraf 12 der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Die Höhe der Deckungssumme muss im Versicherungsschein nachgeschaut werden (Paragraf 3.1 der Versicherungsbedingungen).

Verspätung oder Annullierung: Bei der mindestens zweistündigen Verspätung von fahrplangebundenen Verkehrsmitteln zahlt die Versicherung (Paragraf 5.2 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Paragraf 5.2 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die Versicherung leistet bei medizinischen Ereignissen nicht, wenn die Erkrankung oder Unfallverletzung in den letzten 6 Monaten vor der Buchung der Reise nicht behandelt wurde (Anhang, Paragraf 1 der Versicherungsbedingungen).

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Im Rahmen der Versicherung ist eine sehr umfangreiche Liste an Risikopersonen und versicherten Person definiert (als Paar/Familie gelten 2 erwachsene Personen mit maximal 7 Kindern bzw. die Grenze liegt bei 2 Familien bzw. 7 Personen) (Paragraf 4 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern das Jahreseinkommen mindestens um die Höhe eines regulären Monats-Bruttolohns reduziert ist, sind mitversichert (Paragraf 5.2 Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Prüfung aufgrund von Nichtbestehen (nicht aufgrund eines Verbesserungsversuchs!) wiederholt werden muss, ist dies ein Leistungsgrund, sofern die Prüfung während der geplanten Reise stattfindet oder maximal bis zu 14 Tage danach (Paragraf 5.2 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn zum Beispiel das eigene Haus kurz vor Urlaubsantritt stark beschädigt wird durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Elementarereignissen oder der vorsätzlichen Straftat eines Dritten, dann leistet die Versicherung. Voraussetzung ist, dass der Schaden mindestens 2.500 Euro beträgt oder die Anwesenheit zur Feststellung des Schadens erforderlich ist (Paragraf 5.2 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Die Versicherung bezahlt die Mehrkosten für die angeordnete Quarantäne am Reiseort in Höhe von bis zu 1.000 Euro (Paragraf 16 der Versicherungsbedingungen).

Terroranschlag/Reisewarnungen: Sollte sich ein Terroranschlag im Umkreis von 200 km von der gebuchten Unterkunft und maximal 14 Tage Reisebeginn oder spätestens 60 Tage nach Reisebeginn ereignen, dann zahlt die Versicherung (Paragraf 5.2 der Versicherungsbedingungen).

LVM: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »gut« (2,0) und für Einzelpersonen mit »gut« (2,0) bewertet.

Bei der LVM-Versicherung sind die Unterlagen zur Reiserücktrittsversicherung gut sichtbar am Ende der Produktseite als PDF herunterladbar. Das ist sehr gut geregelt.

Die LVM nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

BarmeniaDirekt Travel+ Reiserücktritt und Reiseabbruch

Mit dem Travel+ zum Reiserücktritt und Reiseabbruch bietet die Barmenia Direct einen Versicherungsschutz, der von der »Stiftung Warentest« mit »gut« (2,1) für Einzelpersonen und Familien bewertet wurde. Sie deckt alle Standards ab, grenzt aber manche Leistung in der Höhe ein.

Die Barmenia ist eine sehr etablierte Versicherungsgesellschaft. Sie besteht mit ihren Vorläufern seit 1904 und hat ihren Sitz in Wuppertal. Die Barmenia AG weist für 2022 eine Bilanzsumme von über 14 Milliarden Euro aus.

Einzelkriterien

Selbstbeteiligung: Es besteht die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren (Paragraf A.6 der Versicherungsbedingungen).

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt beträgt 30 Tage (Deckblatt bzw. Paragraf A.1. der Versicherungsbedingungen).

Kostenübernahme/Erstattung Reiseverlängerung: Der Versicherer erstattet bei Reiseabbruch die Mehrkosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro (Paragraf A.2.1.2 a + c der Versicherungsbedingungen).

Deckungssumme Leistung: Die Deckungssumme wird ggf. über den Versicherungsschein mitgeteilt.

Verspätung oder Annullierung: Bei der mindestens zweistündigen Verspätung des öffentlichen Personen-Nahverkehrs, zahlt die Versicherung, maximal jedoch 1.500 Euro (Paragraf A.2.1.2 b der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Es sind eine ganze Reihe an medizinischen Ereignisse als Grund für eine Versicherungsleistung angegeben, so u. a. ganz pauschal auch Erkrankung, Schwangerschaft und Unfall (Paragraf A.3.2 der Versicherungsbedingungen).

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Hierzu gibt es keine konkreten Definitionen in den Versicherungsbedingungen, sondern nur vage, was eine Leistung im Schadensfall erschweren dürfte.

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Der Versicherer definiert eine lange Liste an Risikopersonen, aufgrund dessen eine Leistung anfallen kann. Die Grenze liegt bei maximal 5 Personen oder 2 Familien (Paragraf A 3.1 der Versicherungsbedingungen).

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern das voraussichtliche Einkommen um mindestens ein monatliches Nettoeinkommen reduziert wird und sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet hat, ist versichert (Paragraf A.3.2 der Versicherungsbedingungen).

Nachholtermin einer Prüfung: Wenn eine Prüfung aufgrund von Nichtbestehen wiederholt werden soll, dann greift die Versicherung, sofern die Prüfung während der geplanten Reise stattfindet und die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war (Paragraf A.3.2 der Versicherungsbedingungen).

Schaden am Eigentum: Wenn zum Beispiel das eigene Haus kurz vor Urlaubsantritt stark beschädigt wird durch Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder der vorsätzlichen Straftat eines Dritten, dann leistet die Versicherung. Voraussetzung ist, dass der Schaden mindestens 2.500 Euro beträgt oder die Anwesenheit zur Feststellung des Schadens erforderlich ist (Paragraf 3.2 der Versicherungsbedingungen).

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Hierzu gibt es keine konkreten Regelungen in den Versicherungsbedingungen.

Terroranschlag/Reisewarnungen: Bei Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnlichen Zuständen besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Ereignis und wenn es zur Reisebuchung noch nicht feststand (Paragraf A.4.5 der Versicherungsbedingungen).

Die Versicherungsgesellschaft bietet eine ganze Reihe weiterer spezieller Reiseversicherungspolicen an, die mal sinnvoll sind (Reisekrankenversicherung), mal eher weniger sinnvoll.

Barmenia Direkt: Was sagen die anderen?

Bei der »Stiftung Warentest« wurde im Test 05/2023 der Jahresschutz zum Reiserücktritt und Reiseabbruch für Familien mit »sehr gut« (2,1) und für Einzelpersonen mit »gut« (2,1) bewertet.

Die Barmenia-Versicherung fasst ihre Versicherungsbedingungen für alle Reiseversicherungen in einem Dokument zusammen. Das PDF dazu ist gut sichtbar am Ende der Produktübersichtsseite zum Herunterladen verfügbar.

Die Barmenia Direct nimmt an dem Versicherungsombudsmannverfahren der Branche teil. Hier werden keine nach Unternehmen aufgegliederten Statistiken veröffentlicht.

So haben wir bewertet

Die Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung unterscheidet sich je nach Tarif von Anbieter zu Anbieter. Wir haben für diesen Vergleich ausschließlich den Jahresschutz und ausschließlich diese beiden Produkttypen ins Visier genommen. Es gibt bei vielen Versicherungsgesellschaften auch Kombiprodukte zum Beispiel mit einer Auslandsreisekrankenversicherung oder einer Reisegepäckversicherung; diese Kombiprodukte haben wir hier nicht bewertet. Übrigens macht es meistens keinen Unterschied, ob man Singletarife oder einen Familientarif betrachtet – außer in der Prämienhöhe. Die Bedingungen bleiben identisch. Deshalb haben wir nach solchen Gruppen in unserem Vergleich auch nicht unterschieden.

»Gute« Bewertung Wir haben immer die Bewertung der »Stiftung Warentest« angegeben. Interessant: Im Vergleich zum alten Test 03/2022 haben sich die Testergebnisse beim Test 05/2023 durchaus verändert.

Selbstbeteiligung: Es sollte keine Selbstbeteiligung bei den versicherten Fällen erhoben werden. Meistens ist das aber per Option möglich; wir haben das entsprechend angegeben.

Abschlussfrist: Die reguläre Abschlussfrist bis vor Reiseantritt sollte maximal 30 Tage betragen. Bei den von uns untersuchten Tarifen handelt es sich aber ohnehin um Jahresverträge, sodass diese deutlich vor Reiseantritt abgeschlossen werden können.

Umbuchungskosten: Diese sollten mindestens in Höhe der Stornokosten übernommen werden.

Verspätete Anreise: Auch bei einer verspäteten Anreise sollten anfallende Kosten weitestgehend übernommen werden.

Kostenübernahme Reiseverlängerung: Es sollte die Kostenübernahme bei einer Reiseverlängerung in voller Höhe übernommen werden, nicht nur, wenn eine Krankheit oder ein Unfall dafür der Grund ist, sondern auch, wenn ein sogenanntes Elementarereignis die Abreise verhindert. Klassischer Fall ist hier der eingeschneite Skiort, bei dem die einzige Zugangsstraße nicht mehr genutzt werden kann, da Lawinenstufe 5 ausgerufen wurde. Dazu gibt es auch ein Gerichtsurteil. Aber auch Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Lawinen und weitere Ereignisse zählen hier zu.

Rückreisekosten: Auch die Rückreise kostet möglicherweise viel Geld. Von uns als »sehr gut« bewertete Klauseln erstatten hier einen gewissen Betrag. Viele Tarife machen hier sogar gar keine Einschränkungen.

Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen: Das ist auch ein sensibler Punkt. Denn natürlich müssen Sie auch für die Restreise bezahlen, auch wenn Sie vorzeitig abreisen. Von uns als sehr gut bewertete Klauseln zahlen hier mindestens bis zu einer Höhe von 2.500 Euro und machen auch ansonsten keine Einschränkungen etwa in Bezug auf die Anzahl der zu erstattenden Tage oder in Bezug auf den Anteil des schon verbrauchten Urlaubs. Tatsächlich gibt es einig Tarife, die hier Einschränkungen machen.

Verspätungsschutz öffentlicher Nahverkehr: Mehr als ein nettes Schmankerl ist der Verspätungsschutz beim öffentlichen Nahverkehr. Wenn zum Beispiel aufgrund eines verspäteten Zuges der Flieger nicht erreicht wird, bleibt man als Reisender häufig auf den Kosten sitzen. Wir bewerten hier Tarife als sehr gut, die mindestens für 2.500 Euro der Kosten aufkommen.

Unerwartete Erkrankung oder schwerer Unfall: Dies sollte immer ein versicherter Grund sein.

Unerwartete Verschlechterung von Vorerkrankungen: Die meisten Tarife setzen voraus, dass in den 6 Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung – ausgenommen Routineuntersuchungen – stattfand. Das ist aber häufig nicht ausreichend. Wenn also zum Beispiel der Reisende eine Krebserkrankung hat, lohnt sich der Abschluss der Reiserücktrittsversicherung möglicherweise überhaupt nicht, weil sie nicht zahlt.

Betroffene Personen als Rücktrittsgrund: Wenn aber beispielsweise Angehörige eine Krebserkrankung haben und deshalb von der Reise zurückgetreten wird, dann zahlen wiederum die meisten Versicherungen anstandslos. Die Tarife unterscheiden sich darin, wie viele mitreisende Personen zählen.

Verlust des Arbeitsplatzes/Kurzarbeit: Gute Tarife zahlenbei Arbeitslosigkeit und auch bei Kurzarbeit. Die Definitionen in Bezug auf Kurzarbeit sind leider immer etwas kompliziert zu verstehen. Manchmal wird das Netto- und manchmal das Bruttoarbeitseinkommen zur Grundlage genommen und ein Rückgang angesetzt, ab dem die Versicherung leistet.

Nachholtermin einer Prüfung: Dies trifft überwiegend auf Azubis, Studierende und Schüler zu. Viele Tarife zahlen auch dann.

Schaden am Eigentum: Wenn zum Beispiel das eigene Haus kurz vor Urlaubsantritt stark beschädigt wird, möchte niemand mehr in den Urlaub fahren oder auch zurückkehren. Viele Tarife zahlen dann, wenn eine bestimmte Schadenssumme überschritten wird.

Erkrankung am Coronavirus/Quarantänemaßnahmen: Der Coronavirus ist massiv ins Bewusstsein gerückt. Infektionen sind ja eine unerwartete Erkrankung, die ohnehin durch viele Versicherungen abgedeckt sind. Aber sehr häufig ist hier ein Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen wichtig, denn es gibt auch Tarife, wo sie ausdrücklich ausgeschlossen sind. Noch komplizierter wird es bei Quarantänemaßnahmen, die eine Abreise verhindern. Einige Tarife versichern dies unter bestimmten Bedingungen.

Reisewarnungen: Reisewarnungen gibt das Auswärtige Amt heraus.

Hier finden Sie den Link für Reisewarnungen.

Und sie können natürlich dazu führen, dass Sie die Reise doch lieber nicht antreten wollen. Kann das Reiseunternehmen allerdings deshalb die Reise nicht durchführen, fallen keine Reiserücktrittskosten an. Sprich: Dann muss der Versicherer auch nicht zahlen.

Teilnahme am Verfahren des Versicherungsombudsmannes: Generell ist die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Schadensregulierung schwer zu beurteilen. Der Versicherungsombudsmann führt die Reiseversicherungen in seinem Jahresbericht unter »Sonstige Versicherungen« aus.

Hier ist der Link des Jahresberichts der Reiseversicherungen.

Sie bilden dort mit über 500 Eingaben erneut eine Schwerpunkt. Der Bereich hat einen Anteil von zuletzt 10,5 Prozent an allen zulässigen Unternehmensbeschwerden. Generell haben wir im Update unseres Tests nur noch Versicherungsunternehmen aufgenommen, die an dem Versicherungsombudsmannverfahren – als Minimal-Verbraucherschutz – teilnehmen. Der Versicherungsombudsmann wird von den Versicherern bezahlt. Ein großer Anbieter von Travel-Policen ist deshalb aus den Empfehlungen entfernt worden.

Gute Auffindbarkeit aller notwendigen Unterlagen auf der Website: Die Versicherer sollten die notwendigen Vertragsgrundlagen auffindbar – am besten sehr einfach – auf der Website zur Verfügung stellen. Leider ist das kein Standard. Wir halten es aber für ein sehr wichtiges Transparenzkriterium. Deshalb haben wir in unseren Empfehlungen ausschließlich Tarife berücksichtigt, bei denen wir die Bedingungen über die Website direkt herunterladen konnten.

Wir haben unsere Preise folgendermaßen ermittelt: Der maximale Reisepreis liegt bei 2.500 Euro, die Versicherungsnehmer sind Singles unter 65. Wenn möglich, wurde kein Selbstbehalt ausgewählt. Erhöht man etwa den maximalen Reisepreis, erhöht sich auch der Tarif-Beitrag.

Die wichtigsten Fragen

Welche Reiserücktrittsversicherung ist die beste?

Die beste Reiserücktrittsversicherung für die meisten ist die Europ Assistance Reiserücktrittsversicherung. Sie bietet einen sehr guten Rundumschutz und ist mit der Generali-Versicherung an eine große Versicherungsgesellschaft angebunden. Aber auch andere Tarife sind empfehlenswert.

Wie schnell muss ich einen Reiserücktritt oder -abbruch meiner Versicherung melden?

Es gehört zu den sogenannten Obliegenheitspflichten, dass ein Versicherter den Schadensfall möglichst schnell an die Versicherungsgesellschaft meldet. Und in der Tat würde ja ein Herauszögern der Meldung bei der Reiserücktritts- oder abbruchversicherung möglicherweise einen höheren Schaden verursachen, weshalb Bedingungen vorschreiben, dass die „unnötigen Kosten“ vermieden werden und die „entstehenden Kosten“ gering gehalten werden sollen. Konkret fordern die Versicherer eine „unverzügliche“ Stornierung der Reise nach „Eintritt des Versicherungsfalles“ sowie „so bald wie möglich“ oder „unverzüglich“ eine Unterrichtung der Versicherungsgesellschaft.

An wen wende ich mich, wenn ich einen Schadensfall melden möchte?

Sie müssen sich in diesem Fall an die Versicherungsgesellschaft wenden bzw. das mit dem Assistance-Service beauftragte Unternehmen. Notieren Sie sich für diesen Fall die Website und die Telefonnummern für die Schadensmeldungen.

Was passiert, wenn ich während des Urlaubs Corona bekomme?

Das ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Nicht in jedem Tarif ist das nämlich als versicherter Schadensfall vorgesehen. Deshalb gilt ganz konkret: Schauen Sie genau nach, ob und wann die Versicherung zahlt – etwa schon bei einem positiven Test nach einer Infektion oder erst bei Symptomen. Manchmal gibt es spezielle Ergänzungstarife, die sie für diesen Fall abschließen müssen. Sofern Sie sich noch vor der Reise mit Corona infizieren, tritt der Reiserücktritt ein. Sofern Sie sich während der Reise infizieren, spielen auch sehr stark die Bestimmungen vor Ort eine Rolle. Vielleicht ist es Ihnen gar nicht erlaubt, abzureisen, sondern Sie müssen sich in Quarantäne begeben. Oder vielleicht sind Sie auch nicht reisefähig. In einem solchen Fall würde eine gute Auslandsreisekrankenversicherung die Kosten für den Rücktransport übernehmen.Immer ist es wichtig, dass Sie die verschiedenen Erschwernisse gut dokumentieren. So ist es zum Beispiel auch wichtig, dass Sie sich eine schriftliche Erklärung geben lassen, wenn Sie wegen einer Corona-Infektion nicht an Bord eines Flugzeugs steigen dürfen.

Wie weise ich beim Reiserücktritt nach, dass ich arbeitslos geworden bin?

Nicht alle Tarife der Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung sehen die drohende oder bestehende Arbeitslosigkeit als Schadensfall an. So müssen Sie zunächst kontrollieren, ob dies eine versicherte Leistung ist. Oftmals wird dafür eine betriebsbedingte Kündigung vorausgesetzt oder bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der Rücktritt nur dann versichert, wenn die Reisezeit in die Probezeit fällt. Der Rücktritt bei Kurzarbeit ist meistens an bestimmte Bedingungen geknüpft, etwa, dass eine Mindestzeit reduziert ist oder mindestens ein bestimmter Lohnanteil. Wie genau nun diese Schadensfälle nachgewiesen werden müssen, ist oftmals nicht so konkret festgelegt. Es müssen eben Dokumente vorgelegt werden. Sprich: Sie müssen Ihre Kündigung oder den Bescheid über Kurzarbeit bei der Versicherungsgesellschaft einreichen. Einfach eine drohende Arbeitslosigkeit behaupten, reicht als Nachweis nicht.

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